Das Abfallrecht in Deutschland besteht aus zahlreichen Gesetzen und Verordnungen. Diese lassen sich in allgemeine und abfallbezogene Vorschriften sowie Vorschriften zur Abfallbehandlung und Vorschriften zur Abfallverbringung unterteilen. Zudem gibt es noch Europäische Verordnungen für alle EU-Mitgliedstaaten. Deshalb sind europäische Verordnungen mit abfallrechtlichem Inhalt ebenfalls hier aufgeführt.

Das Abfallrecht auf europäischer Ebene
2018 hat das Europäische Parlament zahlreiche Anpassungen und Änderungen an den Richtlinien zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen innerhalb der EU beschlossen. Geändert wurden:
- Die Abfallrahmenrichtlinie (= Rahmenrechtsakt des Pakets)
- Die Richtlinie zu Verpackungen und Verpackungsabfällen
- Die Richtlinie zu Abfalldeponien
- Die Richtlinien zu Altfahrzeugen, Batterien, Akkumulatoren und Elektro- sowie Elektronik-Altgeräten.
Die Änderungen müssen durch die Mitgliedstaaten bei der eigenen Rechtsetzung beachtet werden.
Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene
Auf Bundesebene wurde 1972 in Deutschland mit dem Gesetz zur Beseitigung von Abfall (Abfallbeseitigungsgesetz, AbfG) eine erste Regelung in Sachen Abfallrecht getroffen. Heute ist das wichtigste Gesetz für abfallrechtliche Vorschriften das Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG. Sein Zweck ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und zugleich die Schonung der natürlichen Ressourcen und zugleich die Menschen und die Umwelt bei der Abfallerzeugung und deren Bewirtschaftung zu schützen. Kurz: Abfälle sollen verstärkt recycelt werden. Deswegen gibt es für besondere Produkte auch gesonderte Regelungen. Diese sind:
Abfallarten |
Vorschriften |
Altbatterien |
Batteriegesetz (BattG) und Durchführungsverordnung
des Gesetzes (BattGDV). |
Altfahrzeuge |
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) zur
Überlassung, Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung. |
Altholz |
Altholzverordnung über die Verwertung und
Beseitigung von Altholz (AltholzV). |
Altöl |
Altölverordnung (AltölV) |
Bioabfälle |
Bioabfallverordnung (BioAbfV) über das Verwerten von
Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch
genutzten Böden. |
Einwegkunststoffprodukte |
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) über
das Verkaufsverbot von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff und bestimmten
Einwegkunststoffprodukten. |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte beziehungsweise
Elektronikgeräte |
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) über den
Verkauf, die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten |
|
Elektro- und
Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung – ElektroGGebV |
|
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
zur Schadstoffbegrenzung in Elektrogeräten |
Gewerbeabfälle |
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) über das Entsorgen
von gewerblichem Siedlungsabfall und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen |
Klärschlamm |
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) |
POP-haltige Abfälle |
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – (POP-Abfall-ÜberwV)
über das Getrenntsammeln und Überwachen ungefährlicher Abfälle mit schwer abbaubaren
organischen Schadstoffen |
|
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) über das
Entsorgen polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und
halogenierter Monomethyldiphenylmethane |
Die Obhutspflicht des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Zurück zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. In diesem ist die Obhutspflicht, welche die Erhaltung der Funktion von Produkten und deren Entsorgung als letzte Möglichkeit umfasst, ein weiterer wichtiger Aspekt. Außerdem sollen Abfälle fortan verstärkt getrennt und sortenrein entsorgt werden. Außerdem müssen Institutionen des Bundes beim Erwerb neuer Produkte darauf achten, dass diese nicht nur schadstoffarm und recyclingfähig sind, sondern auch rohstoffschonend hergestellt wurden und reparierbar sind.
Wichtigste Regelungen des KrWG im Überblick
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz berücksichtig ausschließlich bewegliche Sachen. Jedoch sind mit der Novelle 2020 auch Nebenprodukte mit aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich um Stoffe, die bei der Produktion anderer Materialien entstehen. Um aber als Nebenprodukt gelten zu können, muss:
- Die Weiterverwendung des Stoffes garantiert sein.
- Eine über das herkömmliche industrielle Verfahren hinausgehende Vorbehandlung entbehrlich sein.
- Die Stofferzeugung ein wesentlicher Bestandteil in der Herstellung sein.
- Das Nebenprodukt von Gesetzeswegen weiterverwendet werden dürfen. Das ist nur möglich, wenn es alle Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für Mensch und Natur erfüllt.
Außerdem ist ein Stoff kein Abfall mehr, wenn:
- Für ihn ein (Nachfrage)-Markt besteht.
- Dieser technische und rechtliche Anforderungen erfüllt.
- Ein Verwertungsverfahren durchläuft.
- Für einen bestimmten Zweck verwendet wird.
- Diese aber unschädlich ist.
Zudem enthält das KrWG eine fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6):
- Abfallvermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Wiederverwendung
- Anderweitige Verwertung, etwa zur Stromgewinnung
- Entsorgung
Ergänzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Landesrecht
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes wird durch die einzelnen Abfallgesetze der Länder ergänzt und konkretisiert. Wegen der verschiedenen Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes für die Abfallwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) sind diese ausschließlich dort anwendbar, wo nicht das Bundesrecht greift. Daher behandeln die Landesabfallgesetze eher Fragen über die Benennung und Bestimmung der zuständigen Behörden und entsorgungspflichtigen Körperschaften im Abfallbereich.
Das kommunale Abfallrecht
Heruntergebrochen auf den normalen Privathaushalt gibt es dann noch auf der kommunalen Ebene spezielle Satzungen. Die Abfallsatzungen regeln die Gebühren für die kommunale Abfallentsorgung und erheben diesbezüglich eine eigene kommunale Abfallgebührensatzung.
Untergesetzliches Regeln
Neben dem Landes- und Kommunalrecht gibt es noch zahlreiche Rechtsverordnungen, die das KrWG konkretisieren. So steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung genau beschrieben, welche Abfälle gefährlich sind und gesondert entsorgt werden müssen, beispielsweise wie Asbest.